Vereinssatzung Stand 09.02.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tauch-Sport-Club Schwelm 1966 e.V.“
Er hat seinen Sitz in Schwelm und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports der Jugendhilfe und des
Natur- und Umweltschutzes.
Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
1. Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes, vorwiegend im Bereich des
Tauchsports.
2. Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und
Nichtmitglieder.
3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern.
4. Beteiligung an Kooperationen
5. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich.
6. Entwicklung der Motorik, den Abbau von Aggressionen durch sportliche Betätigung und die sinnvolle
Betätigung mit anderen zusammen, um dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen.
7. Förderung des Natur- und Umweltschutzes am und im Wasser einschließlich des umweltverträglichen
Sporttauchens
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös
neutral.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung des
SEPA-Mandats für den Lastschrifteinzug sämtlicher Beiträge und Gebühren beantragt.
Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt
die Mitgliedschaft. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen
in der jeweils gültigen Fassung an.
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
1. Aktive Mitglieder leisten den üblichen Mitgliedsbeitrag und können sämtliche Angebote des Vereins im
Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen.
2. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins im Vordergrund. Sie dürfen die sportlichen
Angebote des Vereins nur eingeschränkt nutzen.
3. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- durch Tod
1. Der Austritt ist in Textform mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres
gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
2. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen,
- wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
- bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
- wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.
Der Ausschluss kann auf begründeten Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen durch den
geschäftsführenden Vorstand erfolgen. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe
mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam.
Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs.
Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand
einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der erweiterte Vorstand.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die
Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem
Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem –ehemaligen- Mitglied steht kein Anspruch auf
Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.Ä.
§ 7 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Aufnahmegebühren, Umlagen, Kursgebühren,
abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden.
Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten bis zu maximal 10 Arbeitsstunden ersatzweise
Geldzahlungen zu leisten.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand.
Umlagen können maximal bis zur Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.
Ferner ist der Verein berechtigt Rücklastschriftgebühren und durch die Rücklastschrift entstehende Kosten in
Rechnung zu stellen.
Von Mitgliedern, die kein SEPA-Mandat erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne
weitere Mahnung im Zahlungsverzug.
Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege
eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.
Die Beiträge und Gebühren werden ohne gesonderte Rechnungsstellung im Voraus fällig.
Sie werden von Mitgliedern, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig.
Über Ausnahmen zu diesen Regelungen insbesondere auch über Stundungen oder Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
Gebühren oder Umlagen bzw. den Erlass der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren, entscheidet in
Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand.
Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des
Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch
bestehende Versicherungen gedeckt sind.
Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der geschäftsführende Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Jugendversammlung
- der Jugendvorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Es ist mindestens einmal im Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede
Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet. Ist kein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der
Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig
die Tagesordnung bekannt zu geben.
3. Anträge zur Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich gestellt werden.
Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens am 15. 1. des
Jahres schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge können
grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
4. Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie
muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter
Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu
erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt
wiedergegeben werden.
5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d. Festsetzung der Mitgliedseiträge
e. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Änderungen der Satzung oder des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund von Auflagen des Registergerichts oder anderer Behörden, sowie
redaktionelle Änderungen können vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen werden.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies
von mindestens 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.
8. Jedes anwesende Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung
stimmberechtigt. Wählbar zum geschäftsführenden Vorstand ist es mit Vollendung des 18.
Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder besitzen im Rahmen der Jugendversammlung aktives und
passives Wahlrecht.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Je 2 dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
und dem Jugendwart
Der erweiterte Vorstand kann sich bei Bedarf um weitere Personen ergänzen.
3. Die Mitglieder des Vorstands gem. § 11 der Satzung werden einzeln durch die Mitgliederversammlung
für 2 Jahre gewählt.
Ausnahme bildet hier der Vertreter der Vereinsjugend, der von der Jugendversammlung gemäß der
Jugendordnung gewählt wird.
Die Amtszeit beginnt
- in den geraden Kalenderjahren : für den Vorsitzenden, den Kassenwart, den Gerätewart, den
stellvertretenden Ausbildungsleiters.
- in den ungeraden Kalenderjahren: für den 2. Vorsitzenden, den Ausbildungsleiter, den Schriftführer,
den stellvertretenden Gerätewart
4. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig, ob diese
Wahl mehr oder weniger als 2 Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so bestellt der erweiterte Vorstand
einen Stellvertreter, der das Amt kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung führt. Die
nächste Mitgliederversammlung wählt einen Vertreter bis zur nächsten turnusgemäßen Neuwahl.
Sollte ein Vorstandsamt nicht anderweitig besetzt werden können, so kann ein Vorstandsmitglied ein
zweites Amt ausüben.
6. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder
befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung
und Geschäftsführung zu übertragen.
Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen
erlassen.
Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können an allen Sitzungen der Organe und
Abteilungen teilnehmen.
7. Die Mitglieder des Vorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr. Bei Bedarf
können Vereinsämter unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
auch im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit oder im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ausgeübt
werden. Über die erforderliche Anstellung und weitere Entscheidungen im Rahmen der entgeltlichen
Vereinstätigkeit entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins handeln,
einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur
innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen
werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen
nachgewiesen werden.
§ 12 Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der Jugendordnung.
3. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die
Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
4. Organe der Vereinsjugend sind
- der Jugendvorstand und
- die Jugendversammlung
5. Näheres regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen dieser Satzung.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem erweiterten
Vorstand angehören dürfen und die in keinem engen verwandtschaftlichen, wirtschaftlichen oder anderem
Verhältnis zu Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands stehen. Sie prüfen mindestens einmal jährlich die
Kasse des Vereins.
Die Kassenprüfer erstatten auf der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden
Kalenderjahr gewählt wird.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
Voraussetzung ist, dass 3/4 der abgegebenen Stimmen zustimmen.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an den Kinderschutzbund Schwelm e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion des Vereins mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den
neu entstehenden, steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 09.02.2015 beschlossen.